KfZ-Steuerpflicht auch bei Ausgangssperre

Bekomme ich die KFZ-Steuer für die Zeit der Ausgangssperre zurück? Das Hauptzollamt Krefeld beantwortet Fragen dazu.

Seit einigen Tagen gehen dazu vermehrt Anfragen bei der KFZ-Steuerstelle des Hauptzollamtes in Krefeld ein. Auch aus dem Rhein-Kreis Neuss sind Anfrage und Anträge dabei.

Das Hauptzollamt sagt dazu:

Grundsätzlich besteht die Steuerpflicht für die KFZ-Steuer unabhängig davon, ob die Nutzung der betreffenden Fahrzeuge im Straßenverkehr tatsächlich möglich ist. Somit kommt eine anteilige Erstattung der KFZ-Steuer auf Grund der Coronakrise nicht in Betracht.

Hintergrund: Die Steuerpflicht für das Halten eines Fahrzeuges besteht so lange, wie das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Die Steuerpflicht endet erst, wenn das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt wird (früher Abmeldung oder Stilllegung genannt). Die Steuerpflicht endet in diesen Fällen erst, wenn das Kennzeichen nicht mehr zugeteilt ist. Die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges bei der Zulassungsbehörde ist für die Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht zwingende Voraussetzung. Dabei ist allein der dem Hauptzollamt durch die Zulassungsbehörde übermittelte Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zur Frage der Beendigung der Kraftfahrzeugsteuer ausschlaggebend und auch bindend.

Die Steuerpflicht bei der Kraftfahrzeugsteuer besteht auch in dem Zeitraum fort, in dem der Fahrzeughalter tatsächlich oder rechtlich zeitweilig gehindert ist, das Fahrzeug im Straßenverkehr zu nutzen. Solange das Fahrzeug für den Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen ist, handelt es sich um ein Halten im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, das der Besteuerung unterliegt. Eine Erstattung der Steuer scheidet daher in diesem Fall aus.

Der Bescheid an die Steuerpflichtigen enthält folgenden Wortlaut:

Ein Ruhen, ein Aussetzen oder eine Erstattung der Kraftfahrzeugsteuer ist aufgrund ihres verfassungsrechtlich bestimmten Charakters nicht möglich. Es handelt sich um eine Rechtsverkehrsteuer. Steuergegenstand ist das Halten eines Fahrzeugs, anknüpfend an die Fahrzeugzulassung als Vorgang des Rechtsverkehrs. Die Steuerpflicht dauert so lange, wie das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Die Fahrzeugnutzung ist für die Besteuerung grundsätzlich ohne Belang. Die Steuerpflicht besteht auch in Zeiträumen fort, in denen der Fahrzeughalter tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, das Fahrzeug im Straßenverkehr zu nutzen. Das gilt auch für die auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes beschlossenen zeitlichen Ausgangsbeschränkungen.

Mehr dazu steht auch auf der Seite vom Zoll.

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