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Was gilt im Rhein-Kreis Neuss bei welcher Inzidenz?
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Was gilt im Rhein-Kreis Neuss bei welcher Inzidenz?

Liegt die Inzidenz an fünf Werktagen in Folge unter 100/50, dann können am übernächsten (also siebten) Tag Lockerungen in Kraft treten. Was wann gilt, erfahrt ihr hier.

Veröffentlicht: Dienstag, 25.05.2021 07:39

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Die hier gezeigten Maßnahmen gelten zunächst bis zum Freitag, 28.05.2021 - dann tritt eine neue Corona-Verordnung in NRW in Kraft, die teilweise andere Lockerungen beinhaltet. Mehr dazu hier.

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Inzidenz unter 100 (aber über 50)

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Gelten weiterhin die Ausgangsbeschränkungen?

Nein. Die Ausgangsbeschränkungen fallen als Teil der Bundesnotbremse weg.

Welche Kontaktbeschränkungen gelten?

Erlaubt sind Treffen zwischen beliebig vielen Personen des eigenen Haushalts mit einer weiteren Person (plus Kinder bis einschließlich 14 Jahre sowie Geimpfte und Genesene) aus einem anderen Haushalt. Geimpfte oder Genesene können auch aus weiteren Haushalten dazukommen. Außerdem sind wieder Treffen von höchstens insgesamt fünf Personen (plus Kinder bis einschließlich 14 Jahre sowie Geimpfte und Genesene) aus zwei Haushalten zulässig. Auch hier gilt, dass Geimpfte oder Genesene auch aus weiteren Haushalten dazukommen können. Sind alle zusammenkommenden Personen nach den dafür geltenden Vorschriften als geimpft oder genesen anzusehen, so besteht für diese Zusammenkunft keine Begrenzung der Personenzahl oder Haushalte.

Was gilt für die Tests, die für den Besuch von Einzelhandelsgeschäften, Außengastronomie, Kultur- und Freizeiteinrichtungen erforderlich sind?

Die Coronaschutzverordnung sieht bei einer Inzidenz von 100 bis 50 für den Besuch vieler Einrichtungen das Vorliegen eines negativen Ergebnisses eines Coronatests vor. Der Test kann ein PCR-Test, ein Antigen-Schnelltest oder auch ein Selbsttest sein. Allerdings muss das Ergebnis bestätigt sein. In Nordrhein-Westfalen gibt es über 6.000 Teststellen. Ausreichend sind aber auch z.B. die beim Arbeitgeber unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttests, wenn der Arbeitgeber das Testergebnis bestätig hat. Der Test darf zum Zeitpunkt des Besuchs oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung höchstens 48 Stunden zurückliegen.

Wie wird mit Genesenen und vollständig Geimpften umgegangen?

Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und Genesene negativ Getesteten gleich, zudem werden sie bei Personenbegrenzungen nicht mitgezählt. Voraussetzung ist bei Geimpften ein vollständiger Impfschutz, bei den meisten Impfstoffen also der Erhalt von zwei Impfungen. Außerdem muss die abschließende Impfung mindestens 14 Tage zurückliegen (damit sich die Immunisierung voll herausgebildet hat).

Bei Genesenen ist Voraussetzung, dass die Erkrankung mindestens 28 Tage zurückliegt (damit keine Ansteckungsgefahr mehr besteht), aber höchstens 6 Monate zurückliegt (da danach möglicherweise keine hinreichende Immunisierung mehr gegeben ist). Hat der Genesene allerdings zusätzlich auch mindestens eine Impfung erhalten, fällt die Begrenzung auf 6 Monate weg.

Welche Kultureinrichtungen können ihren Betrieb wiederaufnehmen?

Konzerte unter freiem Himmel mit max. 500 Personen sind wieder möglich. Die Besucherinnen und Besucher müssen über ein negatives Testergebnis verfügen. Die Mindestabstände müssen eingehalten werden. Der Veranstalter muss einen Sitzplan erstellen, damit im Fall von Ansteckungen die Umsitzenden gewarnt werden können.

Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen maximal 1 Besucher pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche.

Was gilt für Aus- und Weiterbildungsangebote?

Untersagt bleiben grundsätzlich sämtliche Aus- und Weiterbildungsangebote einschließlich kompensatorischer Grundbildungsangebote sowie Angebote, die der Integration dienen, und Prüfungen unter anderem von Volkshochschulen und Weiterbildungseinrichtungen in anderer Trägerschaft sowie Angebote der Selbsthilfe.

Ausgenommen von diesem Verbot sind aber zahlreiche Bildungsangebote wie zum Beispiel:

  • Einzelunterricht beziehungsweise andere Einzelbildungsmaßnahmen außerhalb geschlossener Räumlichkeiten,
  • Präsenzunterricht für Abschlussklassen der Lehrgänge für staatlich anerkannte Schulabschlüsse im zweiten Bildungsweg,
  • Präsenzunterricht für Abschlussklassen zur Vorbereitung auf einen Berufsabschluss
  • berufs- und schulabschlussbezogene Präsenzprüfungen und Prüfungen, die der Integration dienen, sowie darauf vorbereitende Maßnahmen in Präsenz, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verlegt werden können oder eine Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist.
  • öffentlich geförderte außerunterrichtliche Bildungsangebote für Schülerinnen und Schüler der Schulen im Sinne von § 1 Coronabetreuungsverordnung, soweit die Angebote auf der Grundlage der Richtlinien über die Förderung von außerschulischen Bildungs- und Betreuungsangeboten in Coronazeiten zur Reduzierung pandemiebedingter Benachteiligungen erfolgen.
  • Berufsberatungen,
  • Erste-Hilfe-Kurse,
  • Musik- und Kunstunterricht,
  • Anfängerschwimmausbildung.

Was gilt für Fahrschulen?

Der Betrieb von Fahrschulen, Flugschulen und Bootsschulen ist zulässig. Das Erfordernis des Mindestabstands gilt nicht für den praktischen Unterricht, wobei sich im Fahrzeug oder im Cockpit des Flugzeugs nur Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, Lehreranwärterinnen und -anwärter sowie Prüfungspersonen aufhalten dürfen. Diese müssen mindestens eine FFP2-Maske tragen.

Was gilt für den Sport?

Kontaktfreier Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel ist nun wieder mit bis zu 20 Personen zulässig.

Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen ist wie bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen sowie für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre zulässig.

Bei Sportveranstaltungen sind nun Zuschauer unter freiem Himmel mit negativem Testergebnis auf Sitzplätzen wieder erlaubt (bis zu 20 Prozent der Kapazität, max. 500 Personen, ein Sitzplan ist erforderlich).

Welche Geschäfte des Einzelhandels können wieder vollständig öffnen?

Alle Geschäfte des Einzelhandels können wieder öffnen. Auch Geschäfte, die nicht der Grundversorgung dienen, dürfen mit negativem Testergebnis wieder ohne Terminbuchung besucht werden. Erforderlich bleibt aber die Begrenzung der Kundenanzahl; zulässig ist nun aber die doppelte Kundenanzahl, nämlich ein Kunde pro 20 Quadratmeter.

Was gilt für die Gastronomie?

Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés, Kantinen, Mensen und anderen gastronomischen Einrichtungen ist im Außenbereich und mit negativem Testergebnis für Gäste und Bedienung zulässig.

Natürlich weiterhin möglich sind auch die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken.

Können Hotels wieder öffnen?

Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen Gäste mit negativem Testergebnis wieder beherbergen.

Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken in Hotels oder ähnlichen Einrichtungen sind mit bis zu 60 Prozent der Kapazität zulässig. Auch hier wird ein negatives Testergebnis vorausgesetzt.

Werden Freizeiteinrichtungen wieder geöffnet?

Kleinere Außeneinrichtungen werden wieder erlaubt. Etwa: Minigolf, Kletterparks, Hochseilgarten. Voraussetzung ist ein negatives Testergebnis.

Freibäder dürfen zur Sportausübung (keine Liegewiesen) öffnen, daher ist die Besucheranzahl vom Betreiber des Bades entsprechend zu begrenzen. Voraussetzung ist ein negatives Testergebnis.

Können Märkte und Messen wieder stattfinden?

Nein. Die Durchführung von Märkten und Messen ist bei einer Inzidenz von über 50 noch nicht wieder erlaubt.

Können Tagungen und Kongresse wieder stattfinden?

Nein. Tagungen und Kongresse bleiben bei einer Inzidenz von über 50 noch unzulässig.

Sind private Feiern wie Hochzeiten oder Geburtstage wieder erlaubt?

Nein. Private Feiern sind bei einer Inzidenz von über 50 noch nicht wieder zulässig.

Sind Veranstaltungen und Versammlungen wieder möglich?

Nein, über einer Inzidenz von 50 noch nicht. Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen der Coronaschutzverordnung fallen, bleiben dort also einstweilen untersagt.

Erlaubt bleiben – unter jeweils im Einzelfall zu beachtenden Bedingungen – unter anderem:

  • Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (z. B. Demonstrationen)
  • Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und –vorsorge dienen (z. B. auch Aufstellungsversammlungen von Parteien zu Wahlen oder Blutspenden)
  • Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien der kommunalen Selbstverwaltung
  • Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien, Gesellschaften, Parteien, Vereinen oder Wohnungseigentümergemeinschaften, die nicht digital durchgeführt werden können
  • Bestattungen einschließlich der vorangehenden Trauerfeier
  • standesamtliche Trauungen
  • Gottesdienste.

Was ist mit großen Festveranstaltungen?

Große Festveranstaltungen wie etwa Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste und Weinfeste sind mindestens bis zum 30. Juni 2021 untersagt.

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Inzidenz unter 50

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Gibt es Ausgangsbeschränkungen?

Nein.

Welche Kontaktbeschränkungen gelten?

Treffen mit höchstens 10 Personen (plus Kinder bis 14 Jahren sowie Geimpfte und Genesene) aus bis zu 3 Haushalten sind möglich. Geimpfte oder Genesene können auch aus weiteren Haushalten dazukommen. Sind alle zusammenkommenden Personen nach den dafür geltenden Vorschriften als geimpft oder genesen anzusehen, so besteht für diese Zusammenkunft keine Begrenzung der Personenzahl oder Haushalte.

Was gilt für die Tests, die für den Besuch von Einzelhandelsgeschäften, Außen- und Innengastronomie, Kultur- und Freizeiteinrichtungen erforderlich sind?

Die Coronaschutzverordnung sieht auch bei einer Inzidenz von unter 50 für den Besuch vieler Einrichtungen das Vorliegen eines negativen Ergebnisses eines Coronatests vor. Der Test kann ein PCR-Test, ein Antigen-Schnelltest oder auch ein Selbsttest sein. Allerdings muss das Ergebnis bestätigt sein. In Nordrhein-Westfalen gibt es über 6.000 Teststellen. Ausreichend sind aber auch z.B. die beim Arbeitgeber unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttests, wenn der Arbeitgeber das Testergebnis bestätig hat. Der Test darf zum Zeitpunkt des Besuchs oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung höchstens 48 Stunden zurückliegen.

Wie wird mit Genesenen und vollständig Geimpften umgegangen?

Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und Genesene negativ Getesteten gleich, zudem werden sie bei Personenbegrenzungen nicht mitgezählt.

Voraussetzung ist bei Geimpften ein vollständiger Impfschutz, bei den meisten Impfstoffen also der Erhalt von zwei Impfungen. Außerdem muss die abschließende Impfung mindestens 14 Tage zurückliegen (damit sich die Immunisierung voll herausgebildet hat).

Bei Genesenen ist Voraussetzung, dass die Erkrankung mindestens 28 Tage zurückliegt (damit keine Ansteckungsgefahr mehr besteht), aber höchstens 6 Monate zurückliegt (da danach möglicherweise keine hinreichende Immunisierung mehr gegeben ist). Hat der Genesene allerdings zusätzlich auch mindestens eine Impfung erhalten, fällt die Begrenzung auf 6 Monate weg. 

Was gilt für Kultureinrichtungen?

Konzerte und Aufführungen sind nun auch wieder in Theatern, Opern- und Konzerthäusern und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen zulässig. Die Besucherinnen und Besucher müssen über ein negatives Testergebnis verfügen. Die Mindestabstände müssen eingehalten werden. Der Veranstalter muss einen Sitzplan erstellen, damit im Fall von Ansteckungen die Umsitzenden gewarnt werden können.

Was gilt für Aus- und Weiterbildungsangebote?

Alle berufsbezogenen Bildungsangebote sind nun wieder in Präsenz möglich, wobei Formen von Hybrid- und Wechselunterricht soweit wie möglich zu nutzen sind. Berufsbezogen sind auch Bildungsangebote, die einen Schulabschluss vermitteln, vorbereiten oder unterstützen sollen.

Untersagt bleiben grundsätzlich alle anderen, also nicht berufsbezogenen Aus- und Weiterbildungsangebote einschließlich kompensatorischer Grundbildungsangebote sowie Angebote, die der Integration dienen, und Prüfungen unter anderem von Volkshochschulen und Weiterbildungseinrichtungen in anderer Trägerschaft sowie Angebote der Selbsthilfe.

Ausgenommen von diesem Verbot sind aber:

  • Einzelunterricht beziehungsweise andere Einzelbildungsmaßnahmen außerhalb geschlossener Räumlichkeiten,
  • Erste-Hilfe-Kurse,
  • Musik- und Kunstunterricht,
  • Anfängerschwimmausbildung. 

Was gilt für Fahrschulen?

Der Betrieb von Fahrschulen, Flugschulen und Bootsschulen ist zulässig. Das Erfordernis des Mindestabstands gilt nicht für den praktischen Unterricht, wobei sich im Fahrzeug oder im Cockpit des Flugzeugs nur Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, Lehreranwärterinnen und -anwärter sowie Prüfungspersonen aufhalten dürfen. Diese müssen mindestens eine FFP2-Maske tragen. 

Was gilt für den Sport?

Sport im Freien ist ohne Personenbegrenzung erlaubt.

Der Sport in der Halle sowie der Betrieb von Fitnessstudios ist erlaubt. Voraussetzung sind die Vorlage eines negativen Tests sowie die Kontaktrückverfolgung. Kontaktsport innen ist allerdings nur in Gruppen wie bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen zulässig.

Zuschauer bei Sportveranstaltungen sind unter freiem Himmel auch ohne Test erlaubt (Sitzplätze, bis zu 20 Prozent der Kapazität, höchstens jedoch 500 Personen)

Zuschauer in Innenräumen sind nur mit negativem Testergebnis erlaubt (Sitzplätze, bis zu 20 Prozent der Kapazität, höchstens jedoch 250 Personen).

Was gilt für Geschäfte des Einzelhandels?

Nach wie vor sind alle Geschäfte des Einzelhandels geöffnet. Es gelten nun für sämtliche Geschäftsarten wieder die gleichen Regeln, die nun nur noch eine Maskenpflicht (medizinische Maske) und eine Kundenbegrenzung auf eine Person pro 10 Quadratmeter vorsehen. Ein negatives Testergebnis ist nicht mehr erforderlich.

Was gilt für die Gastronomie?

Der Betrieb von Kantinen und Mensen ist zulässig. 

Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist nun auch im Innenbereich wieder möglich. Erforderlich ist ein negatives Testergebnis für Gäste und Bedienung. 

Zwischen Personen an verschiedenen Tischen muss in Innenräumen ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden (draußen gilt der allgemeine Mindestabstand von 1,5 Metern). 

Was gilt für Hotels und Tourismus?

Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen nach wie vor Gäste mit negativem Testergebnis beherbergen.

Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken in Hotels oder ähnlichen Einrichtungen sind nun ohne Kapazitätsgrenze zulässig. Ein negatives Testergebnis für Gäste wird weiterhin vorausgesetzt.

Was gilt für Freizeiteinrichtungen?

Freibäder dürfen nun ohne Beschränkung auf die Sportausübung geöffnet sein. Auch die Liegewiesen dürfen wieder genutzt werden – begrenzt auf eine Person pro sieben Quadratmeter. Voraussetzung für den Besuch des Freibads ist ein negatives Testergebnis.

Die Nutzung von Außeneinrichtungen wie Minigolfanlagen, Kletterparks oder Hochseilgärten ist weiterhin mit negativem Testergebnis erlaubt. Dasselbe gilt nun auch für Ausflugsfahren (z.B. mit Schiffen).

Der Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen ist wieder möglich – jeweils mit negativem Testergebnis. Die Zahl der Kundinnen und Kunden ist auf eine Person pro zehn Quadratmeter zu begrenzen.

Können Märkte und Messen wieder stattfinden?

Auf Grundlage eines besonderen Hygiene- und Schutzkonzepts ist die Durchführung von Märkten und Messen nun wieder erlaubt. Erforderlich sind Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestabstands, zur besonderen Infektionshygiene sowie Informationstafeln zum infektionsschutzgerechten Verhalten.

Die Anzahl der Besucher ist zu begrenzen, zulässig ist ein Besucher pro 7 Quadratmeter Fläche.

Bei mehr als 500 teilnehmenden Personen muss es ein besonderes Konzept zur An- und Abreise geben.

Bei Trödel- und Krammärkten ist für Besucher ein negatives Testergebnis erforderlich.

Können Tagungen und Kongresse wieder stattfinden?

Tagungen und Kongresse sind wieder zulässig

- unter freiem Himmel mit höchstens 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern (plus Personen, die nach den Vorschriften als geimpft oder genesen anzusehen sind) oder

- in Innenräumen höchstens 250 Personen (plus Personen, die nach den dafür geltenden Vorschriften als geimpft oder genesen anzusehen sind) sowie einem negativen Testergebnis.

Sind private Feiern wie Hochzeiten oder Geburtstage wieder erlaubt?

Partys und vergleichbare Feiern sind weiterhin untersagt. Eine Party, bei der getanzt und die Abstände zwischen den Gästen kaum eingehalten werden und ein erhöhter Aerosolausstoß vorliegt, ist derzeit leider noch nicht möglich. Das gilt auch, wenn der Anlass der Party eine Hochzeit oder ein Geburtstag ist.

Ohne diesen Partycharakter sind aber private Veranstaltungen unter freiem Himmel mit höchstens 100 Gästen (plus Personen, die nach den dafür geltenden Vorschriften als geimpft oder genesen anzusehen sind), in Innenräumen mit höchstens 50 Gästen (plus Personen, die nach den dafür geltenden Vorschriften als geimpft oder genesen anzusehen sind) sowie einem negativen Testergebnis zulässig. Kinder werden bei der Zählung mitgerechnet.

Sind Veranstaltungen und Versammlungen wieder möglich?

Erlaubt sind – unter jeweils im Einzelfall zu beachtenden Bedingungen – unter anderem:

  • Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (z. B. Demonstrationen)
  • Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und –vorsorge dienen (z. B. auch Aufstellungsversammlungen von Parteien zu Wahlen oder Blutspenden)
  • Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien der kommunalen Selbstverwaltung
  • Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien, Gesellschaften, Parteien, Vereinen oder Wohnungseigentümergemeinschaften, die nicht digital durchgeführt werden können
  • Bestattungen einschließlich der vorangehenden Trauerfeier
  • standesamtliche Trauungen
  • Gottesdienste.

Was ist mit großen Festveranstaltungen?

Große Festveranstaltungen wie etwas Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste und Weinfeste sind mindestens bis zum 30. Juni 2021 untersagt.

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Inzidenz über 100

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Was passiert bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 100? Was bei über 150? Und was bei über 165?

Ab einer mehrtägigen Inzidenz von über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen in einem Landkreis (entscheidend sind die dem RKI gemeldeten Zahlen) greift eine bundeseinheitliche „Notbremse“. Das bedeutet konkret: Liegt die Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 100, gelten ab dem übernächsten Tag die im neuen Infektionsschutzgesetz genannten zusätzlichen Maßnahmen.

Wenn die Inzidenz mehrtägig über 150 steigt, müssen Geschäfte schließen, die nicht der Grundversorgung dienen.

Wenn die Inzidenz mehrtägig über 165 steigt, wechseln die zusätzlich die Schulen in den Distanzunterricht und die Vor-Ort-Betreuung in den Kitas endet mit Ausnahme der Notbetreuung.

Was ist, wenn die Inzidenz wieder unter 100, unter 150 bzw. unter 165 sinkt?

Sinkt in dem betroffenen Kreis oder der kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen wieder unter den Wert von 100, 150 bzw. 165, treten dort ab dem übernächsten Tag die dem jeweiligen Schwellenwert zugeordneten Maßnahmen wieder außer Kraft.

Ab wann und bis wann gelten die neuen Regelungen im Infektionsschutzgesetz (die „Bundes-Notbremse“)?

Die neuen Regelungen im Infektionsschutzgesetz („Bundes-Notbremse“) sind am 23. April 2021 in Kraft getreten und greifen abhängig von den Inzidenzen in dem jeweiligen Kreis bzw. der kreisfreien Stadt frühestens ab dem 24. April 2021. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gibt bekannt, ab welchem Tag in welchen Kreisen und kreisfreien Städten welche Regelungen greifen.Die Maßnahmen der „Bundes-Notbremse“ treten spätestens am 30. Juni 2021 außer Kraft.

Wo findet man die gültigen Inzidenzen?

Eine Übersicht über die für die „Bundes-Notbremse“ maßgeblichen Daten des Robert Koch-Instituts zu den Inzidenzen in den Kreisen oder kreisfreien Städten gibt es hier: www.rki.de/inzidenzen.

Was gilt bei einer Inzidenz über 100 für private Treffen?

Private Treffen im öffentlichen und im privaten Raum sind nur erlaubt für Angehörige des eigenen Haushalts mit einer Person eines weiteren Haushalts, wobei diese Person aber von zu ihrem Haushalt gehörenden Kindern unter 14 Jahren begleitet werden kann.

Bei einer Inzidenz über 100 gilt eine Ausgangssperre, wie sieht diese aus?

Es gilt eine Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr. Zwischen 22 Uhr und 24 Uhr bleibt aber körperliche Bewegung im Freien, also z.B. Spazierengehen, Radfahren, Joggen, für Einzelpersonen erlaubt. Außerdem sind triftige Gründe für eine Ausnahme von der Ausgangssperre etwa die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, (veterinär)medizinische Notfälle, die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, die Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger, die Begleitung Sterbender, die Versorgung von Tieren. Schließlich gilt die Ausgangssperre nicht für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz und Zusammenkünfte, die der Religionsausübung dienen.

Was gilt bei einer Inzidenz über 100 für Sport?

Erlaubt bleibt im Freien (auch auf Außensportanlagen) die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands. Bei Kindern unter 14 Jahren ist Sport in Gruppen von maximal 5 Personen zulässig; sie können von Anleitungspersonen begleitet werden.

Was gilt im ÖPNV?

Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr einschließlich Taxen gilt nunmehr generell (auch bei einer Inzidenz unter 100) eine Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar). Eine OP-Maske genügt nicht mehr.

Welche Geschäfte dürfen bei einer Inzidenz über 100 geöffnet bleiben?

Bis zu einer Inzidenz von 150 dürfen sämtliche Geschäfte geöffnet bleiben. Es gelten jedoch Unterschiede bei den Zutrittsregeln.

Über einer Inzidenz von 150 dürfen nur noch bestimmte Geschäfte geöffnet bleiben. Im Einzelnen:

  • Wochenmärkte, Lebensmittelhandel (einschließlich Kioske), Getränkemärkte,
  • Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien,
  • Optiker, Hörakustiker,
  • Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs,
  • Buchhandlungen,
  • Blumenfachgeschäfte,
  • Werkstätten,
  • Postfilialen, Banken,
  • Waschsalons,
  • Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte
  • und der Großhandel

bleiben immer geöffnet.

Ab einer Inzidenz von 100 gilt allerdings eine strengere Personenobergrenze: nur noch 1 Kunde/Kundin pro angefangene 20 qm Verkaufsfläche (bis Inzidenz 100: 1 pro 10 qm). Der Besuch von Buchhandlungen und Gartenmärkten ist unabhängig von der Inzidenz nur mit Termin und begrenzt auf 1 Kunde/Kundin pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche zulässig.

Alle anderen Handelsgeschäfte bleiben bis zu einem Inzidenzwert von 150 geöffnet. Zulässig ist der Einkauf nach vorheriger Terminbuchung („Click&Meet“) – allerdings ab einer Inzidenz von 100 nur bei Vorliegen eines tagesaktuellen negativen Testergebnisses. Es ist nur eine Kundin/ein Kunde pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zugelassen.

Bei einem Inzidenzwert über 150 müssen die Geschäfte geschlossen bleiben; auch dann möglich bleibt aber die Abholung von bestellten Waren („Click&Collect“).

Was gilt für Kultureinrichtungen bei einer Inzidenz über 100?

Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und Kinos mit Ausnahme von Autokinos sind – ebenso wie bei einer Inzidenz unter 100 – untersagt.

Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen sind bis zu einer Inzidenz von 100 nach vorheriger Terminbuchung geöffnet. Bei Überschreiten der Inzidenz von 100 müssen sie schließen.

Was gilt für Zoos und Botanische Gärten bei einer Inzidenz über 100?

Bis zu einer Inzidenz von 100 sind Zoos und Botanisch Gärten nach vorheriger Terminbuchung vollständig geöffnet, bei Überschreiten der Inzidenz von einer 100 nur noch die Außenbereiche, außerdem müssen Besucher dann ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorweisen (ausgenommen Kinder unter 6 Jahren).

Was gilt für weitere Freizeiteinrichtungen bei einer Inzidenz über 100?

Fitnessstudios, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Prostitutionsstätten bleiben geschlossen, Wettannahmestellen und Solarien werden geschlossen.

Was gilt bei einer Inzidenz über 100 für die Bereiche Gastronomie und Übernachtungsangebote?

Wie auch bei einer Inzidenz von unter 100 gilt in Nordrhein-Westfalen:

Gastronomische Betriebe dürfen nur außer Haus verkaufen.

Übernachtungen zu privaten Zwecken sind nicht erlaubt, sofern sie nicht aus Gründen der medizinischen oder pflegerischen Versorgung oder aus sozial-ethischen Gründen dringend geboten sind.

Was gilt bei einer Inzidenz über 100 für körpernahe Dienstleistungen?

Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt – mit Ausnahme von medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Dienstleistungen. Außerdem dürfen Friseurbetriebe und Fußpfleger geöffnet bleiben. Pflicht ist das Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar), bei Friseur- und Fußpflegebesuche ist außerdem ein tagesaktuelles negatives Testergebnis erforderlich.

Was gilt in Schulen ab einer Inzidenz von 100 und ab einer Inzidenz von 165?

Der Schulbetrieb findet aufgrund der angespannten Pandemielage in ganz Nordrhein-Westfalen grundsätzlich bis auf Weiteres nur im Wechselunterricht statt; Abschlussklassen und Förderschulen sind davon ausgenommen.

  • Die Teilnahme von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften am Präsenzunterricht setzt wöchentlich zwei Tests voraus.
  • Bei einer regionalen Inzidenz von mehr als 165 endet der Wechselunterricht und es findet Distanzunterricht statt. Abschlussklassen und Förderschulen sind davon ausgenommen. Regional bedeutet hier, dass es auf die Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt ankommt. Der Inzidenzwert in einer einzelnen kreisangehörigen Gemeinde ist nicht maßgeblich.
  • Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sind kein Unterricht im Sinne des Bundesgesetzes und bleiben daher von den Einschränkungen des Präsenzbetriebes unberührt.
  • Pädagogische Betreuungsangebote sind eingerichtet.

Was gilt in Kindergärten und Kitas ab einer Inzidenz von 100 und ab einer Inzidenz von 165?

Bis zu einer Inzidenz von 165 findet in dem jeweiligen Kreis oder der kreisfreien Stadt der eingeschränkte Regelbetrieb statt.

Bei Überschreiten der Inzidenz von 165 endet die Vor-Ort-Betreuung. Eine bedarfsorientierte Notbetreuung ist eingerichtet.

Was gilt für Büros?

Unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz gilt: Firmen müssen ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit anbieten, diese in der eigenen Wohnung auszuführen, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten müssen das Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Arbeitgeber sind verpflichtet, in Präsenz tätigen Mitarbeitern zwei Tests pro Woche anzubieten.

Bleiben die Kirchen bei einer Inzidenz über 100 geöffnet?

Zusammenkünfte, die der Religionsausübung (im Sinne des Artikels 4 des Grundgesetzes) dienen, bleiben gemäß den Maßgaben in § 1 Absatz 3 der Coronaschutzverordnung erlaubt.

Was ist, wenn ein Bundesland strengere Regeln vorsieht als die neue bundesweite Notbremse?

Dann gelten diese vom Land vorgesehenen strengeren Regeln.

Wer kontrolliert, ob die Regeln eingehalten werden?

Die Einhaltung der Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz werden nach wie vor von den zuständigen Behörden – Ordnungsamt, Gesundheitsamt, Polizei – überwacht.

Warum wird die Inzidenz zugrunde gelegt und nicht andere Faktoren?

Die Neuinfektionen sind ein früher Indikator für ein zunehmendes Infektionsgeschehen. Die daraus resultierende steigende Belastung des Gesundheitssystems (insbesondere der Intensivstationen und Beatmungsplätze) und die Todesfälle machen sich erst mit erheblichem Zeitverzug bemerkbar. Die 7-Tage-Inzidenz mittelt die tagesaktuellen Schwankungen der Neuinfektionen, sie wird täglich veröffentlicht und ist für jeden leicht nachvollziehbar.

Warum wurden diese Grenzwerte der Inzidenz gewählt und nicht andere?

Der Grenzwert einer 7-Tage-Inzidenz von 100 ist identisch mit der Schwelle für die bisher in den Verordnungen der Bundesländer vorgesehenen und ebenfalls unter dem Begriff „Notbremse“ zusammengefassten zusätzlichen Schutzmaßnahmen. Bei einem noch deutlich darüber liegenden Infektionsgeschehen sieht der Bundesgesetzgeber weitergehende Maßnahmen für notwendig an: bei einem Überschreiten einer Inzidenz von über 150 die Schließung der nicht der Grundversorgung dienenden Geschäfte, bei einer Inzidenz von über 165 die Untersagung von Präsenzunterricht.

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Quelle/Text: Land NRW

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