Besondere Regelungen an Ostern im Rhein-Kreis Neuss

Wie die Kreisverwaltung mitteilt, gilt der Karfreitag als stiller Feiertag und daher dürfen keine privaten Veranstaltungen oder Märkte stattfinden.

Für Läden gibt es hingegen eine Sonderregelung. Für Geschäfte gilt: Wer hauptsächlich Blumen, Pflanzen, Zeitungen oder Backwaren verkauft, darf Karfreitag für fünf Stunden seinen Laden öffnen - allerdings muss der dann Ostersonntag zu bleiben. Ausgenommen davon sind laut Kreisverwaltung landwirtschaftliche Betriebe. Diese dürfen an beiden Tagen öffnen. Aber auch für Bürger gibt es ab Donnerstag (28.03.) schon Vorschriften. So darf ab 18 Uhr nicht mehr getanzt werden. Erst ab Karsamstag sind Veranstaltungen oder auch Trödelmärkte wieder erlaubt. 

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